STATUTEN PER 01. NOVEMBER 2021

§ 1 Name, Gründung und Sitz des Fanclubs

Der Verein führt den Namen "BVB Maniacs Steiermark" - Fanclub des deutschen Bundesligavereins Borussia Dortmund. Der Verein hat seinen Sitz in Graz und ist europaweit tätig.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Fanclubs beginnt am 01. Jänner und endet mit Ablauf des 31. Dezembers eines Jahres.

 

§ 3 Ziel und Zweck des Fanclubs

  • Zweck des Fanclubs ist der Zusammenschluss gleichgesinnter Fans des BVB sowie die Unterstützung des BV Borussia Dortmund 1909 und seiner Fans in der Region und europaweit, um gemeinsame Aktivitäten (z.B. Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen, Veranstaltungen etc.) zu organisieren und gemeinsam daran teilzunehmen. Durch Veranstaltungen im kulturellen Bereich soll die Gemeinschaft und das kulturelle Leben gepflegt und gefördert werden. Geselligkeit, Spaß und Freude stehen im Vordergrund.
  • Der Fanclub hat sich im Sinne des Fair-Play Gedanken zum Ziel gesetzt durch seine Aktivitäten zur Verständigung mit anderen Fangruppen (auch anderer Vereinsmannschaften) beizutragen.
  • Der Fanclub verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen - die Mittel werden ausschließlich für statutengemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereinsvermögens.
  • Der Fanclub BVB Maniacs Steiermark distanziert sich von rechts- sowie linksradikalem Gedankengut und jeglicher Art von Diskriminierung! Weiters duldet der Fanclub BVB Maniacs Steiermark weder Pyrotechnik noch Gewalt, egal in welcher Form. Ein Verstoß gegen die oben genannten Punkte wird mit dem sofortigen Ausschluss bestraft!
  • Alkohol sollte von den Clubmitgliedern jederzeit ausschließlich in solchem Maß konsumiert werden, dass das Ansehen des Fanclubs in der Öffentlichkeit stets bewahrt bleibt.
  • Die Treue zum Fanclub BVB Maniacs Steiermark und der Zusammenhalt seiner Mitglieder stehen an erster Stelle.

 

§ 4 Allgemeines

  • T-Shirts, Jacken usw. werden nur für die Mitglieder des Fanclubs und nur von den dafür genannten Leuten gegen Vorauszahlung besorgt.
  • Ausgaben und Anschaffungen für den Club werden aus der Clubkasse bezahlt.
  • Kommt ein Mitglied zu Eintrittskarten, sind diese vor Weiterverkäufen zuerst den Clubmitgliedern anzubieten. Wird dieses des Öfteren nicht eingehalten, wird eine Strafe in Höhe des Kartenpreises erhoben.
  • Von Gästen die des Öfteren mit dem Club ein Spiel des BVB in unserem Vereinslokal oder im Stadion besuchen, aber nicht eintreten möchten, ist eine freiwillige Spende erwünscht.

 

§ 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die unten angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

1.) Als ideelle Mittel dienen:

  • gemeinsames Rudelgucken, gemeinsame Fahrten zu Spielen, regelmäßige Treffen, Teilnahme an Fußballturnieren, Ausflüge etc.
  • regelmäßiger Kontakt der Mitglieder untereinander
  • Herausgabe und Zusendung von Informationen

2.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Veranstaltungen
  • Sponsorbeiträge
  • Spenden

 

§ 6  Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich mit dem Zweck des Fanclubs BVB Maniacs Steiermark identifiziert.
  • Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dem Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag in Form des Vordruckes "Mitgliedsantrag" zu richten.
  • Der Fanclub behält sich vor, mögliche neue Mitglieder einer 3-monatigen Probezeit zu unterwerfen, um sich ein Bild von diesem zu machen. Gibt es Anmeldungen innerhalb einer Spielpause (Sommerpause oder Winterpause) beginnt die Frist erst mit dem ersten Pflichtspiel nach der Pause zu laufen. Innerhalb dieser Frist kann ein Mitgliedsantrag vom Fanclub ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  • Auch der/die Interessent/In kann seinen/ihren Mitgliedsantrag innerhalb einer 3-monatigen Probezeit ohne Angaben von Gründen zurückziehen.
  • Jede interessierte Person hat die Möglichkeit die Statuten des Fanclubs "BVB Maniacs Steiermark" auf der vereinseigenen Homepage einzusehen.
  • Mit der Unterschrift auf dem Mitgliedsantrag gelten die Statuten des Fanclubs als akzeptiert und jedem neuen Vereinsmitglied wird ein Exemplar der Statuten ausgehändigt.

 

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden
  • Die Austrittserklärung hat sofortige Wirkung
  • Geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet
  • Der Ausschluss kann erfolgen wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 3 Monate nicht nachgekommen ist, vereinsschädigendes Verhalten an den Tag gelegt wird oder gegen die Punkte der Statuten verstoßen wurde.
  • Der Fanclub definiert sich über eine aktive Teilnahme der Mitglieder an im § 5 "Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks" angeführten Aktivitäten. Damit dies gewährleistet ist, muss jedes Mitglied an einer angemessenen Anzahl an Aktivitäten im Jahr teilnehmen. Tut er dies nicht, kann dies zum Ausschluss aus dem Fanclub führen Dabei sind die persönlichen Umstände des Mitglieds zu beachten.
  • Der Ausschließungsgrund wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und sofort wirksam.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und beträgt derzeit € 19.09 pro Jahr.
  • Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, welcher jedoch bei späterem Eintritt anteilsmäßig verrechnet wird. Er ist zum 01. des jeweiligen Folgemonats fällig.
  • Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn eines Geschäftsjahres in bar oder per Überweisung gegenüber dem Fanclub zu entrichten. Sollte der Betrag nicht bis zum 01. April eines jeweiligen Kalenderjahres auf dem Konto des Fanclubs eingelangt sein, so entsteht automatisch ein Zahlungsverzug des Mitglieds, welcher zum Ausschluss gemäß § 7 Pkt. 5 führen kann.
  • Es ist den Fanclubmitgliedern gegenüber transparent darzulegen, wie die Beiträge verwendet werden.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle Fanclubmitglieder sind gleichberechtigt (Verweis auf das Jugendschutzgesetz).
  • Alle Fanclubmitglieder haben ein Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Fanclubs (ebenfalls Verweis auf das Jugendschutzgesetz).
  • Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres auf den einberufenen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet sich an die Statuten und die getroffenen Beschlüsse zu halten.
  • Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich und pünktlich zu bezahlen.
  • Die Mitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Fanclub oder bei Auflösung keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge.
  • Der Fanclubname darf von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht in Verruf gebracht werden. Bei Austritt (etc.) müssen die Mitgliedskarte sowie die Fanclubbekleidung zur Entfernung des Clubnamens an den 1. Vorsitzenden übergeben werden. Geleistete Beiträge für allfällige Fanclubbekleidung wird nicht zurückerstattet!
  • Über die Strafen beim Verstoß gegen die Statuen oder sonstigen gültigen Beschlüssen stimmen der Vorstand und die Mitglieder zusammen ab (Ausnahme: Ausschluss gemäß § 7 Pkt. 5)
  • Die Treue zum Fanclub BVB Maniacs Styria und der Zusammenhalt seiner Mitglieder stehen an erster Stelle (siehe § 3 Ziel und Zweck des Fanclubs). Daher stellt sich ein Beitritt zu einem weiteren BVB - Fanclub sowie zu einem Fanclub eines anderen deutschen Vereins mit Beschluss vom 13. April 2019 und der Statutenänderung vom 16. April 2019 für uns als unvereinbar dar und wird ab sofort nicht geduldet.

 

§ 10 Organe des Fanclubs

Die Organe des Fanclubs sind:

  • der Vorstand ( § 11)
  • die Mitgliederversammlung (§12)
  • die Rechnungsprüfer (§ 13)
  • das Schiedsgericht (§14)

 

§ 11 Vorstand

  • Der Vorstand führt den Fanclub in gemeinsamer Verantwortung für alle Aufgabenbereiche im Rahmen der Statuten. Er vertritt den Fanclub in der Öffentlichkeit.
  • Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.
  • Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier
  • Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des 1. Vorsitzenden und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  • Der / die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  • Jedes Vorstandsmitglied wird in der alle drei Jahre stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, in dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz, sonst das an Jahren älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied.
  • Ein Ausscheiden ist jederzeit möglich.
  • Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
  • Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder  wird der Fanclub übergangsweise von den / dem verbleibenden Vortandsmitglied(ern) geführt und vertreten. Zur Berufung eines Gesamtvorstandes gemäß Statuen wird kurzfristig eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl der gesamten Vorstandschaft einberufen.
  • Der Vorstand haftet weder finanziell noch persönlich für die Mitglieder des Fanclubs. Jedes Mitglied ist für sein Handeln und Tun selbst verantwortlich und gegebenenfalls zu Verantwortung zu ziehen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Fanclubs.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Alle Mitglieder werden 14 Tage vor der Versammlung schriftlich eingeladen.
  • Die anwesenden Mitglieder sind beschlussfähig (es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer bei Statutenänderungen).
  • Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres, das mindestens seit 3 Monaten Mitglied des Fanclubs ist.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt den Rechenschaftsbericht des Kassiers, die Entlastung des Vorstandes, Neuwahlen des Vorstandes, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Statutenänderungen sowie sonstige Themen die auf der Versammlung bekannt gegeben werden.
  • Sonstige Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
  • Die Beschlüsse sind schriftlich zu verfassen und vom Schriftführer sowie dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Kassenprüfer binnen 4 Wochen statt.

 

§ 13 Kassenführung

  • Der Kassier verwaltet die Materialien und das Vereinsvermögen des Fanclubs.
  • Bei einer Bank wird ein entsprechendes Vereinskonto eröffnet.
  • Der Kassier führt ein Kassenbuch. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen.
  • Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden in bar oder per Überweisung gezahlt.
  • Der Kassier gibt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr des Fanclubs.
  • Zwei von den Mitgliedern gewählte Kassenprüfer, welche auf der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt wurden, prüfen 4 x jährlich die Kasse und geben ebenfalls auf der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfung.

 

§ 14 Das Schiedsgericht

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577/ZPO.
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Taen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenfreiheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 15 Fanclubtreffen

  • Es findet in unregelmäßigen Abständen ein Stammtisch des BVB - Fanclubs statt. Nicht nur Mitglieder, sondern jede Person die mit dem BVB sympathisiert, ist herzlich willkommen.
  • Gemeinsame Aktivitäten (z.B. Fahrten zu BVB-Spielen, Teilnahme an Fanclub-Turnieren etc.) werden gemeinschaftlich organisiert und durchgeführt.

 

§ 16 Statutenänderungen

  • Statutenändernde Anträge müssen auf der Mitgliederversammlung gestellt werden.
  • Statutenänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 17 Auflösung

  • Der Antrag auf Auflösung des Fanclubs muss schriftlich auf der Mitgliederversammlung gestellt werden.
  • Die Beschlussfähigkeit erfolgt mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  • Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist  - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere wird ein Abwickler berufen und Beschluss darüber gefasst, wem das verbleibende Vereinsvermögen übertragen wird. Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst anderen gemeinnützigen oder karitativen Zwecken.

 


Bitte beachten:

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Beilage zu den Statuten betreffend Regelung der Fanclub-Eintrittskarten
Beilage zu den Statuten 2019.pdf
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